Genossenschaftssatzung

Gemeinnützige Genossenschaft zum Betrieb
der Freien Waldorfschule im Ortenaukreis e.G.
Genossenschaftssatzung Stand: Beschluss der Generalversammlung am 26.05.2011
I. DAS UNTERNEHMEN

§ 1 Name, Sitz und Gegenstand
1. Der Name der Genossenschaft lautet: „Gemeinnützige Genossenschaft zum Betrieb der Freien Waldorfschule im Ortenaukreis eG“.
2. Der Sitz der Genossenschaft ist Offenburg.
3. Gegenstand des Unternehmens ist der gemeinsame Aufbau und wirtschaftliche Betrieb einer Freien Waldorfschule für die Kinder der Mitglieder, einschließlich aller für den Schulbetrieb erforderlichen Einrichtungen. Daneben können weitere Einrichtungen betrieben werden, die geeignet sind, den Gegenstand des Unternehmens zu fördern und dem Nutzen der Mitglieder zu dienen.
4. Die Genossenschaft fördert die Entstehung eines freien öffentlichen Schulwesens auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners.
5. Die Genossenschaft ist Mitglied im Bund der Freien Waldorfschulen e.V. in Stuttgart.

§ 2 Gemeinnütziger Zweck
1. Die Genossenschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung einer Waldorfschule als alternative Pädagogik für die Allgemeinheit, ohne Rücksicht auf Weltanschauung, Stand oder Vermögensverhältnisse der Mitglieder. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel der Genossenschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Genossenschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung der Genossenschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Geschäftsanteile zurück.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Genossenschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Eine Beteiligung der Genossenschaft an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist zulässig, soweit diese sich in Übereinstimmung mit gemeinnützigen Zwecken der Genossenschaft befinden.
5. Die Genossenschaft kann durch Spenden gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke anderer Einrichtungen der Waldorfpädagogik (z. B. Erzieher- und Lehrerausbildung, wissenschaftliche Aufgaben, Forschungsaufgaben) im In- und Ausland fördern. Dies gilt gleichermaßen für die Weiterleitung von Spendenmitteln gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird erworben von natürlichen Personen, deren Kinder die Freie Waldorfschule in Offenburg besuchen, sowie von Mitarbeitern der von der Genossenschaft betriebenen Einrichtungen.
2. Die Mitgliedschaft können ferner natürliche oder juristische Personen erwerben, die den Gegenstand des Unternehmens zu fördern bereit sind.
3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand.
4. Über die Zulassung von Kindern zur Schule und deren Entlassung entscheidet das Kollegium nach den Kriterien, die sich aus den pädagogischen Erfordernissen ergeben.

§ 4 Kündigung
1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen. Die Erklärung muss mindestens 3 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres beim Vorstand eingehen.
2. Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere seiner weiteren Geschäftsanteile seiner weiteren Beteiligungen zum Schluss eines Geschäftsjahres – unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten – kündigen.
3. Wird eine juristische Person aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

§ 5 Übertragung des Geschäftsguthabens
1. Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
2. Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Absatz 1 gilt entsprechend.
3. Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen des §°76°Abs. 2 Genossenschaftsgesetz der Zustimmung des Vorstands.

§ 6 Ausscheiden durch Tod
Mit dem Tod eines Mitglieds geht seine Mitgliedschaft auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Die Erben können die Mitgliedschaft nur auf Antrag fortsetzen.

§ 7 Ausschluss
1. Ein Mitglied kann vom Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden:
a) Wenn es die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat.
b) Wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den nach Gesetz, Satzung oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
c) Wenn es in anderer Weise durch sein Verhalten das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder eines ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht.
2. Beabsichtigt die Genossenschaft ein Mitglied auszuschließen, so ist ihm vorher vom Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßig Ausschließungsgrund mitzuteilen. Der Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
3. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes schriftlich Beschwerde einlegen, über die der Aufsichtsrat endgültig entscheidet. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
4. Sobald der eingeschriebene Brief abgesandt ist, kann der Ausgeschlossene weder Mitglied des Vorstandes, noch des Aufsichtsrates sein. Ebenso kann er bei Generalversammlungen seine Mitgliedsrechte nicht ausüben.
5. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds, das dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand angehört, erfolgt durch die Generalversammlung.

§ 8 Auseinandersetzung
1. Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend. Das Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen ist binnen 6 Monaten, frühestens jedoch nach der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auszuzahlen. Auf Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat er keinen Anspruch. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen.
2. Reicht das Vermögen der Genossenschaft zur Deckung der Schulden nicht aus, so hat der Ausgeschiedene von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil, welcher nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile der Genossenschaft berechnet wird, höchstens jedoch die Haftsumme, an die Genossenschaft zu zahlen.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

III. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

§ 9 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht,
1. die Leistungen der Genossenschaft nach Maßgabe der Satzung zu benutzen,
2. an den Generalversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Natürliche Personen können das Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte ausüben. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person aus,
3. rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und des Berichtes des Aufsichtsrates auf seine Kosten zu verlangen,
4. das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen,
5. die Niederschrift der Generalversammlung einzusehen.

§ 10 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht,
1. den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen,
2. die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder weitere Geschäftsanteile gemäß § 31 der Satzung zu leisten,
3. für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft bis zum Betrag der festgesetzten Haftsumme zu haften.

IV. ORGANE

§ 11 Organe
Die gesetzlichen Organe der Genossenschaft sind:
A Der Vorstand
B Der Aufsichtsrat
C Die Generalversammlung
Weitere Organe sind:
D Das Kollegium
E Der Eltern-Lehrer-Kreis / Die Eltern-Lehrer Konferenz
Den weiteren Organen (D und E) werden keine Befugnisse übertragen, die den gesetzlichen
Organen (A, B und C) aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorbehalten sind.

A DER VORSTAND

§ 12 Geschäftsführung
1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, insbesondere Grundstücksgeschäfte sowie Beschlüsse, die über den Wert von EUR 100.000,00 hinausgehen, bedürfen der Einstimmigkeit des Vorstandes nach vorheriger Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Sie sind zu protokollieren.
5. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben
und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
6. Der Vorstand hat insbesondere
d) die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ordnungsgemäß zu führen und
e) die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;
f) eine Geschäftsordnung nach Anhörung des Aufsichtsrates aufzustellen, die vom Vorstand einstimmig zu beschließen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist;
g) die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes (§ 30 GenG) zu führen.

§ 13 Vertretung
Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Je zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 14 Zusammensetzung, Dienstverhältnis
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens sieben Mitgliedern, wobei sowohl die Elternschaft als auch das Kollegium vertreten sein sollen. Bei nur zwei Mitgliedern soll der Vertreter der Elternschaft nicht zugleich dem Kollegium angehören.
2. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes erfolgt durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen auf Vorschlag des Aufsichtsrates. Im Falle der Abberufung ist das betroffene Vorstandsmitglied vorher zu hören.
3. Der Aufsichtsrat kann einzelne Vorstandsmitglieder durch Mehrheitsbeschluss von ¾ aller Aufsichtsratsmitglieder vorläufig bis zur Entscheidung der ohne Verzug einzuberufenden Generalversammlung ihres Amtes entheben.
4. Wird eine Mindestzahl des Vorstandes unterschritten, ist eine Nachwahl unverzüglich erforderlich.
5. Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats können eine angemessene Vergütung erhalten, über die im Falle des Vorstands der Aufsichtsrat und im Falle des Aufsichtsrats die Generalversammlung entscheidet. Den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats werden Auslagen und Aufwendungen erstattet.

§ 15 Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrates
Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen, wenn nicht durch Beschluss des Aufsichtsrates für den Einzelfall anderes bestimmt wird.

§ 16 Berichterstattung gegenüber Aufsichtsrat
1. Der Vorstand hat den Mitgliedern des Aufsichtsrates auf deren Verlangen jederzeit Einsicht in die Bücher der Genossenschaft zu gewähren.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, spätestens fünf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
3. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, u.a. vorzulegen,
4. eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum, sowie
5. einen Bericht über besondere Vorkommnisse, hierüber ist vorab erforderlichenfalls der Vorsitzende des Aufsichtsrates zu verständigen.
6. Der Haushaltsplan, aus dem insbesondere der Investitions- und Kapitalbedarf für das folgende Geschäftsjahr hervorgehen, ist mindestens zwei Monate vor Ablauf des vorhergehenden Geschäftsjahres vorzulegen.

B DER AUFSICHTSRAT

§ 17 Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit
1. Der Aufsichtsrat besteht aus 12 Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden.
2. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, in der das Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde und endet mit Schluss der Generalversammlung, die im dritten Geschäftsjahr nach der Wahl folgt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Vorzeitig ausscheidende oder abberufene Mitglieder werden durch die Generalversammlung ersetzt. Sie müssen in einer außerordentlichen Generalversammlung ersetzt werden, wenn die Zahl der verbleibenden Mitglieder weniger als acht beträgt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des
4. ausgeschiedenen Mitglieds.
5. Mindestens drei der Mitglieder des Aufsichtsrates sollen dem Kollegium, mindestens drei der Mitglieder der Elternschaft angehören.
6. Jedes Mitglied – mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder – kann in der Generalversammlung Kandidaten für den Aufsichtsrat vorschlagen. Die Wahl wird geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. Der Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, als Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Für einen Kandidaten kann dabei nur jeweils eine Stimme abgegeben werden. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen, mindestens aber die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Wird diese Mehrheit nicht für die erforderliche Anzahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder erreicht, findet insoweit ein neuer Wahlgang nach Sätzen 4 und 5 statt.
7. Dauernd verhinderte Mitglieder sind von der Generalversammlung abzuberufen.
8. Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.

§ 18 Konstituierung und Beschlussfassung
1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter.
2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach schriftlicher Einladung mit wöchentlicher Frist mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
3. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
5. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
6. Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die geschäftlichen Interessen eines einzelnen Aufsichtsratsmitgliedes, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmit-glied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 19 Aufgaben und Pflichten
1. Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
2. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung zu überwachen und zu beraten, sowie sich zu diesem Zweck über die rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben tritt er mindestens vierteljährlich zusammen. Einzelheiten über Einberufung und Ablauf der Sitzungen, Abstimmungen und Konstituierung des Aufsichtsrates regelt eine Geschäftsordnung.
4. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
5. Der Aufsichtsrat ist gehalten, in Situationen, in denen die Aufgabe der Genossenschaft oder deren Bestand gefährdet sind, geeignete Maßnahmen im Sinne des § 38 GenG zu ergreifen.

§ 20 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand, Aufsichtsrat und Kollegium
Vorstand, Aufsichtsrat und können zu den Grundsätze der Geschäftspolitik zu einer gemeinsamen Sitzung einberufen. Diese Gemeinsame Sitzung hat keine Entscheidungsbefugnisse, sondern beratende Funktion.

C DIE GENERALVERSAMMLUNG

§ 21 Ziele und Zuständigkeiten
1. Die Generalversammlungen der Genossenschaft dienen in erster Linie der fruchtbaren Begegnung zwischen Eltern, Lehrern und fördernden Mitgliedern. Sie sollen offene Aussprache und vertrauensvolle Zusammenarbeit ermöglichen.
2. Die Mitglieder üben ihre Rechte gem. § 43 des GenG in der Generalversammlung aus. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere
a) Änderung der Satzung;
b) Auflösung der Genossenschaft;
c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
d) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrates;
g) Bestätigung einer einstweiligen Amtsenthebung des Vorstandes gemäß § 40 Genossenschaftsgesetz
h) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
i) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
j) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats;
k) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
l) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
m) Änderung der Rechtsform.
3. Über die Höhe des monatlichen Schulbeitrages sowie dessen Staffelung und Zahlungsmodus beschließt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Sie kann das Beschlussrecht einem eigens dafür gebildeten Ausschuss übertragen.

§ 22 Frist und Tagungsort
1. Die ordentliche Generalversammlung findet innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres am Sitz der Genossenschaft statt.
2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

§ 23 Einberufung und Tagesordnung
1. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Auf Antrag des Aufsichtsrates, des Kollegiums oder von 10% der Mitglieder hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Im Antrag sind die Gründe für die Einberufung anzugeben.
2. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder an deren letzte der Genossenschaft bekannte Adresse auf dem Postweg. Dabei muss zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 3) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. In der Benachrichtigung ist die vorgesehene Tagesordnung bekanntzugeben. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können unter Angabe von Gründen gestellt werden. Der Antrag muss dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung schriftlich vorliegen.
3. In den Fällen des Absatzes 2 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.

§ 24 Versammlungsleitung
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein Mitglied des Aufsichtsrates. Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz für den Einzelfall einem anderen Mitglied oder Vertreter des zuständigen Prüfungs- oder Spitzenverbandes übertragen werden. Der Vorsitzende der Generalversammlung ernennt im Bedarfsfall einen Schriftführer und die erforderlichen Stimmenzähler.

§ 25 Teilnahmerecht der Verbände
Der zuständige Prüfungsverband und der Spitzenverband können an jeder Generalversammlung teilnehmen und das Wort ergreifen. Das Gleiche gilt für Abgesandte des Bundes der Freien Waldorfschulen e.V. in Stuttgart. Die entsprechenden Einladungen sind daher fristgerecht (§ 22 Abs. 2 dieser Satzung) zu versenden.

§ 26 Entlastung
Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates kein Stimmrecht.

§ 27 Abstimmungen und Mehrheitserfordernisse
1. Abstimmungen werden mit Handzeichen durchgeführt. Sie müssen geheim mit Stimmzetteln erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
2. Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) über die Kandidaten abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
3. Wird eine Wahl mit Stimmzettel durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten.
4. Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
5. Über eine Änderung der Satzung, die Auflösung oder Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft, den Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und anderen Vereinigungen kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der in der Generalversammlung gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
6. Über eine Änderung der §§ 1 Abs. 3, 27 Abs. 5 und 6 sowie 29 dieser Satzung kann nur einstimmig mit allen in der Generalversammlung gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden. In diesen Fällen ist die Generalversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder erschienen sind.
7. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreiben.
8. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültigen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.
9. Bei Beschlussfassung über die Änderung der Rechtsform ist über die gesetzlichen Vorschriften hinaus die Anwesenheit von 2/3 aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erforderlich.

§ 28 Protokoll
Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist unter Beachtung der Vorschriften des § 47 GenG eine Niederschrift anzufertigen.

D DAS KOLLEGIUM

§ 29 Zusammensetzung, Aufgaben
1. Das Kollegium besteht aus den Mitgliedern, die als Lehrer/innen an der Freien Waldorfschule in Offenburg tätig sind.
2. Das Kollegium bestimmt unabhängig von anderen Organen der Genossenschaft über seine Geschäfts- und Gehaltsordnung. Es wählt sich seine neuen Mitglieder selbst hinzu und kann auch einen Lehrer seiner Funktion entheben.
3. Die pädagogischen Aufgaben der Schule werden vom Lehrerkollegium verantwortet und selbständig entschieden. Über die Entwicklung der Schule erstattet das Kollegium jährlich im Rahmen des Geschäftsberichtes seinen eigenen Bericht.

§ 30 Zusammensetzung, Aufgaben
1. Der Eltern-Lehrer-Kreis besteht aus Eltern und Lehrern/innen der Freien Waldorfschule in Offenburg, die sich für mindestens ein Jahr zur Mitarbeit hierzu verpflichten. Aus jeder Klasse soll mindestens ein/e Elternvertreter/in dem Eltern-Lehrer-Kreis angehören. Die ständigen Vertreter/innen des Kollegiums werden von diesem bestimmt.
2. Der Eltern-Lehrer-Kreis berät über alle wesentlichen Belange, die im schulischen Bereich über die unmittelbare Unterrichtstätigkeit des Kollegiums hinausgehen und erarbeitet Beschlussvorlagen für die gesetzlichen Organe der Genossenschaft. Er bereitet die Eltern-Lehrer-Konferenz (den Schulelternabend) vor und beruft diese bei Bedarf ein.

V. EIGENKAPITAL UND HAFTUNG

§ 31 Geschäftsanteile, Geschäftsguthaben und Einzahlungspflicht
1. Der Geschäftsanteil beträgt EUR 150,00. Jedes Mitglied kann beliebig viele Geschäftsanteile zeichnen. Für jedes Kind, das die Schule oder die Vorschuleinrichtung besucht, sind drei Geschäftsanteile zu zeichnen (Pflichtbeteiligung). Es ist anzustreben, dass beide Elternteile Mitglied der Genossenschaft werden.
2. Der Geschäftsanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann auf Antrag die Einzahlung in Raten zulassen. In diesem Fall sind binnen 4 Wochen nach der Beitrittserklärung mindestens 10% des Anteils zu entrichten.
3. Die auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen, abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge, bilden das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes. Die Abtretung, Verpfändung oder sonstige Verfügung über das Geschäftsguthaben sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Genossenschaft gegenüber haftet das Geschäftsguthaben für einen etwaigen Ausfall, den die Genossenschaft im Insolvenz- oder Vergleichsverfahren des Mitglieds erleidet.
4. Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.
5. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 8.
6. Die Mitglieder sind aufgefordert, durch Spenden für einen Patenfond zu sorgen, aus den in wirtschaftlich begründeten Ausnahmefällen bedürftigen Eltern die Mittel zur Zeichnung eines oder mehrerer Geschäftsanteile zur Verfügung gestellt werden.

§ 32 Rücklagen
1. Zur Deckung von Bilanzverlusten dient die gesetzliche Rücklage. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10% des Jahresüberschusses, solange die gesetzliche Rücklage die Höhe von 10% der Verbindlichkeiten, einschließlich der Giroverbindlichkeiten nicht erreicht.
2. Der restliche Jahresüberschuss ist den Ergebnisrücklagen zuzuweisen, über deren Verwendung für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke der Genossenschaft Vorstand und Aufsichtsrat beschließen. Der Generalversammlung bleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden, unbenommen.

§ 33 Nachschusspflicht
Die Haftungssumme für einen Geschäftsanteil beträgt EUR 150,00. Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist auf die Pflichtanteile beschränkt.

VI. RECHNUNGSWESEN

§ 34 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 35 Jahresabschluss und Lagebericht
Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand für dieses einen Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen. Jahresabschluss, Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und Bericht des Kollegiums sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekanntzumachenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.

§ 36 Deckung eines Jahresfehlbetrages
1. Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.
2. Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch die Heranziehung anderer Ergebnisrücklagen gedeckt wird ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch beides zugleich zu decken.
3. Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung des Jahresfehlbetrages herangezogen, wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet.

§ 37 Liquidation
Nach der Auflösung der Genossenschaft fällt das Vermögen der Genossenschaft, soweit es die eingezahlten Geschäftsanteile der Mitglieder übersteigt, an den Bund der Freien Waldorfschulen e.V. in Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 38 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen unter ihrer Firma im „Offenburger Tageblatt“. Sie werden von zwei Vorstandsmitgliedern, oder wenn sie vom Aufsichtsrat ausgehen, von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrates, unterzeichnet. Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nur im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekanntgemacht

§ 39 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis zwischen den Mitgliedern und der Genossenschaft ist Offenburg.

§ 40 Wirksamkeit der Satzung
Soweit in dieser Satzung keine besondere Regelung getroffen ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften des GenG. Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Satzung verlieren die übrigen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit. Für eine infolge der Unwirksamkeit entstehende Lücke ist eine dem Sinn und Zwecke dieser Satzung entsprechende Regelung anzuwenden.

Ausgestellt: Offenburg, den 26. Mai 2011
Hiermit bestätigen wir als Vorstand der Genossenschaft, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderungen und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen (§16 Abs.5 Satz 2 GenG).